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   VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261   

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VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261 (https://dejure.org/2020,26305)
VG München, Entscheidung vom 11.09.2020 - M 13 E 20.4261 (https://dejure.org/2020,26305)
VG München, Entscheidung vom 11. September 2020 - M 13 E 20.4261 (https://dejure.org/2020,26305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVersG Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 25; 6. BayIfSMV § 7 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
    Untersagung einer sich fortbewegenden Versammlung

  • rewis.io

    Untersagung einer sich fortbewegenden Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Versammlungsrechtliche Eilanträge von "Querdenken089" abgelehnt

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Versammlungsrechtliche Eilanträge von ,,Querdenken089" abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungsrechtliche Eilanträge von "Querdenken089" abgelehnt - Corona-Virus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Versammlungsrechtliche Eilanträge von Querdenken089

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2020 - 15 B 755/20

    Aufzug Standkundgebung Coronaschutzverordnung Mindestabstand

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei grundsätzlich von den Angaben der Anmeldung auszugehen (vgl. OVG NRW, B.v. 24.05.2020 - 15 B 755/20, juris Rn. 9 f. m.w.N.).

    Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ist gerade bei einer sich fortbewegenden Versammlung die Einhaltung des in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der 6. BayIfSMV statuierten Mindestabstands aufgrund des dynamischen Geschehens der Versammlung mit regelmäßigen (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Versammlungsgruppe und an Engstellen nicht hinreichend sichergestellt (vgl. hierzu auch OVG NRW, B.v. 24.05.2020 - 15 B 755/20, juris Rn. 23).

    Darüber hinaus kann sich die Problematik des Mindestabstands durch Interaktionen der Versammlungsteilnehmer mit unbeteiligten Passanten zusätzlich verschärfen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 24.05.2020 - 15 B 755/20, juris Rn. 23).

    Zum anderen wären auch bei einer anderen Route aufgrund dynamischen Geschehens der sich fortbewegenden Versammlung mit regelmäßigen (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Versammlungsgruppe zu rechnen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 24.05.2020 - 15 B 755/20, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich alleine nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 9, m.w.N; vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BayVGH, U. v. 10.07.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 26).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. SächsOVG, U. v. 31.05.2018 - 3 A 199/18 - juris Rn. 23).

    Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen können im Rahmen der Gefahrenprognose als Indiz für das Gefahrenpotenzial herangezogenen werden, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2013 - 10 CS 13.787 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertige Rechtsgüter, notwendig ist (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris).

    Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 - 7 C 50.88 - juris Rn. 15 m.w.N; BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 77).

    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 77).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich alleine nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 9, m.w.N; vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BayVGH, U. v. 10.07.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 26).

    Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen können im Rahmen der Gefahrenprognose als Indiz für das Gefahrenpotenzial herangezogenen werden, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2013 - 10 CS 13.787 - juris Rn. 8).

    Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten sei (vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter zu rechnen ist (BVerfG, B. v. 19.12 2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn 20 m.w.N.), oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt.

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich alleine nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 9, m.w.N; vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BayVGH, U. v. 10.07.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 199/18
    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Zur Rechtfertigung einer versammlungsrechtlichen Untersagung bedarf es daher einer Gefahrenprognose, die bei verständiger Würdigung der Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts erkennen lässt (vgl. SächsOVG, U. v. 31.05.2018 - 3 A 199/18 - juris Rn. 23).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. SächsOVG, U. v. 31.05.2018 - 3 A 199/18 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 - 7 C 50.88 - juris Rn. 15 m.w.N; BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 77).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (BVerfG, aaO, u. B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt; zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996

    Verbot von Parolen auf Versammlung

    Auszug aus VG München, 11.09.2020 - M 13 E 20.4261
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich alleine nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 9, m.w.N; vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. BayVGH, U. v. 10.07.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 12.04.2013 - 10 CS 13.787

    Seitentransparente bei Demonstration am 13. April 2013 in München erlaubt

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. September 2020 (13 E 20.4261) wird die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2020 mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller eine sich fortbewegende Versammlung mit maximal 500 Teilnehmern mit Startpunkt Odeonsplatz und Endpunkt Theresienwiese (ohne Auftakt- und Zwischenkundgebungen) durchführen darf.
  • VG München, 26.04.2023 - M 10 K 20.5084

    Unzulässige Klage, Versammlungsrecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,

    Mit Beschluss vom 11. September 2020 (M 13 E 20.4261 - juris) lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 13 E 20.4261, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

  • VG München, 12.10.2023 - M 10 K 20.5084

    Keine zulässige Klageänderung, Auslegung des Klagebegehrens, Unzulässige Klage,

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 13 E 20.4261, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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